Verein

Alles wissenswertes zum SVP

Beitragsordnung für den Schwimmverein Poseidon Hamburg e.V.

Letzte Änderung der Beitragsordnung für den Schwimmverein Poseidon Hamburg e.V. vom 30.04.2025

I. Grundlage

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung sind die §§ .9, 15, 24 der Satzung in der Fassung vom 30.04.2025, beschlossen auf der Mitgliederversammlung von 12.06.2025.
Sie tritt mit Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister in Kraft.


II. Solidaritätsprinzip

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder.

Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.


III. Beschlussfassung und Bekanntgabe

1. Die Mitgliederversammlung hat am 12.06.2025 die Einführung der nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
2. Änderungen der Beitragsordnung werden gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung auf der Homepage des Vereins bekannt gemacht und treten nach Veröffentlichung in Kraft.
3. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit verbindlich.


IV. Regelungen zu den Beiträgen

1. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt bis zu einem neuen Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung.
3. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag in Textform (§ 126b BGB) auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung der Fachwarte. Die Gründe für die Antragstellung hat das Mitglied gegenüber dem Verein glaubhaft zu machen, grundsätzlich ist das Mitglied verpflichtet, entsprechende Nachweise vorzulegen.
4. Bei Vereinseintritt innerhalb eines Quartals, werden die jeweiligen Monate ab Eintritt abweichend zum Standard-Quartalseinzug eingezogen.
5. Der Austritt aus dem Verein ist nach § 7 in der Satzung geregelt.
(Auszug aus der Satzung: Die Kündigung kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, frühestens jedoch nach 12 Monaten Mitgliedschaft. Die Kündigung muss dem Verein in Textform (§ 126b BGB) bis zum 30. November eines Jahres zugegangen sein. Wird die Kündigungsfrist zum 30. November nicht eingehalten, ist die Kündigung zum Ende des folgenden Jahres wirksam und die Pflicht zur Beitragszahlung verlängert sich entsprechend.)
6. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist die Teilnahme am SEPA- Lastschriftverfahren. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Mitgliedern, die aus wichtigem Grund nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen können, wird gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr Barzahlung akzeptiert. Die jeweilige Höhe der Bearbeitungsgebühr ist in der Anlage A ausgewiesen.
7. Die Ermächtigung zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden.
8. Der Beitrag ist vierteljährlich, jeweils zum Beginn eines Quartals fällig.
9. Die Mitglieder sind verpflichtet Anschriften- und Kontoänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, dürfen dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.
10. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
11. Wenn der Beitrag nicht fristgerecht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
12. Für Teilnehmer an Kursen des Vereins gelten gesonderte Gebühren, die nicht mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten sind. Die Höhe der Gebühren wird gesondert auf der Homepage veröffentlicht.


V. Regelung zum ehrenamtlichen Engagement und dem persönlichen Beitrag zum Vereinsleben

1. Der Verein lebt vom Mitmachen: Um den Gemeinschaftsgeist zu stärken und das Vereinsleben aktiv mitzugestalten, leisten ordentliche Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr bis einschließlich dem vollendeten 67. Lebensjahr einen persönlichen Beitrag von jährlich vier Stunden ehrenamtliche Unterstützung zum Vereinsleben.
Maßgeblich für die Bestimmung des entsprechenden Alters ist das Kalenderjahr (Kalenderjahr minus Geburtsjahr)
2. Diese ehrenamtliche Mitwirkung kann in vielfältiger Weise erfolgen, zum Beispiel durch: (Die Beispiele sind nicht abschließend):

  • Teilnahme an gemeinschaftlichen Arbeitseinsätzen zur Pflege und Instandhaltung des Vereinsgeländes
  • ​​​​​​​Mithilfe bei Veranstaltungen wie Schwimmwettkämpfen oder Wasserballspielen und -turnieren, dem Tag des offenen Bades oder Sommerfesten
  • Aufgaben als Kampfrichter*, Zeitnehmer*, Schiedsrichter*, Organisator*, Betreuer* oder ähnliches
  • Unterstützung bei Verwaltungs- oder Planungstätigkeiten im Verein

3. Nicht erbrachte ehrenamtliche Arbeitsstunden werden gemäß der Anlage A der Beitragsordnung berechnet. Die Abrechnung erfolgt mit der letzten Quartalsabrechnung des jeweiligen Beitragsjahres. Alle erbrachten Stunden müssen bis zum 30.09. des laufenden Beitragsjahres gemeldet, abgeglichen und nachgewiesen sein. Der Zeitraum, in dem die Arbeitsstunden erbracht werden können, startet am 1. Oktober des laufenden Beitragsjahres und endet am 30.09. des Folgejahres.

4. Von der Verpflichtung zum ehrenamtlichen Engagement sowie zur Ersatzleistung sind befreit:

  • Mitglieder unter 16 Jahren und über 67 Jahren.
  • Maßgeblich für die Bestimmung des entsprechenden Alters ist das Kalenderjahr (Kalenderjahr minus Geburtsjahr)
  • Mitglieder mit einer Schwerbehinderung oder einer Erwerbsminderung von mindestens 50 %.
  • Ehrenmitglieder
  • Mitglieder, die in herausgehobenem Umfang ehrenamtlich für den Verein tätig sind (z. B. Trainer*, Vorstandsmitglieder*, gewählte Amtsträger*) – nach Anerkennung durch den Vorstand.

5. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag in Textform (§ 126b BGB) Ausnahmen von der Verpflichtung genehmigen (z. B. aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen).
6. Das ehrenamtliche Engagement wird vom Vorstand bzw. beauftragten Personen dokumentiert. Die Mitglieder können die dokumentierten Stunden in der Geschäftsstelle erfragen. Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeiten bei Bedarf nachzuweisen.
7. Die erzielten Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen werden für satzungsgemäße Aufgaben eingesetzt, zum Beispiel um Arbeiten im Vereinsbad durch Fremdfirmen (z. B. Gärtner, Handwerksfirmen) durchführen zulassen. Auch ist es denkbar hauptamtliche Trainer einzusetzen und zu vergüten, um fehlende Ehrenamtlichkeit zu ersetzen.

Anlage A zur Beitragsordnung

Letzte Änderung der Anlage A zur Beitragsordnung vom 30.04.2025

I. Beiträge und Aufnahmegebühren Stand 01.07.2023 / 01.07.2025

Beitragsklassen

Erläuterung

Beitrag per Monat

Beitrag per Quartal

Aufnahme gebühr (einmalig bei Eintritt)

Kinder und Jugendliche

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

€ 20,00

€ 60,00

€ 40,00

Geschwister

vollendet ein Geschwisterteil das 18. Lebensjahr,
dann muss für diesen der Erwachsenenbeitrag
gezahlt werden

Jedes weitere Kind bis zur
Vollendung 18. Lebensjahr

 

€ 29,00
 
 

€ 9,00
 

 

€ 87,00
 
 

€ 27,00
 

 

€ 50,00

Erwachsene

nach dem vollendeten 18. Lebensjahr

€ 29,00

€ 87,00

€ 50,00

(Ehe-)Paare

Lebensgemeinschaften (m/w/d) die
im selben Haushalt leben

€ 41,00

€ 123,00

€ 65,00

Familien

Zwei Kinder die im selben Haushalt leben sind
im Familienbeitrag nur bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres eingeschlossen

Jedes weitere Kind bis zur
Vollendung 18. Lebensjahr

 

€ 48,00

 

€ 9,00
 

 

€ 147,00

 

€ 27,00
 

 

€ 80,00


II. Bearbeitungsgebühr bei Barzahlung

Bei nicht Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahrens wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von € 5,00 je Quartal erhoben.


III. Kostensatz für nicht erbrachte Ehrenamtliche Leistung.

Der Kostensatz pro nicht erbrachte Stunde beträgt € 12,00