Letzte Änderung der Satzung vom 31.08.2021
§ 1
Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Poseidon Hamburg e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen und hat seinen Sitz in Hamburg.
Gründungstag ist der 1. März 1895.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er betreibt und fördert jegliche Art schwimmerischer Betätigung und Ausgleichssport, soweit er für zweckmäßig gehalten wird. Der Verein ist frei von parteipolitischen, religiösen und sonstigen weltanschaulichen Bindungen. Der Schwimmverein Poseidon Hamburg e. V. verurteilt jegliche Form von Missbrauch und Gewalt, unabhängig davon, ob körperlicher, seelischer oder sexueller Art.
§ 3
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
- Regelmäßige praktische Übungen in allen Formen (Training).
- Erweiterung des praktischen Trainings durch theoretische Unterweisung.
- Veranstaltungen von und Beteiligung an Wettkämpfen.
- Erteilung unentgeltlichen Schwimmunterrichts für Mitglieder.
- die vereinseigene Badanlage am Olloweg, 22527 Hamburg.
Die Benutzung der gesamten Badanlage durch die Mitglieder erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für Ihre Kinder.
§ 4
Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche und jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich.
§ 5
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB) unter Benutzung des entsprechenden Vordrucks einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Das Mitglied erhält einen Mitgliederausweis.
§ 6
Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein oder dessen Ziele verdient gemacht hat. Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied sind an den Gesamtvorstand zu richten. Der Gesamtvorstand legt den Vorschlag der Mitgliederversammlung vor. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Kündigung. Die kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, frühestens jedoch nach 12 Monaten Mitgliedschaft. Die Kündigung muss dem Verein in Textform (§ 126b BGB) bis zum 30. November eines Jahres zugestellt sein.
- durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
- durch Streichung aus der Mitgliederliste. Sie kann vom Gesamtvorstand vorgenommen werden, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt.
- durch Ausschluss. Der Gesamtvorstand kann den Ausschluss nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes aussprechen. Eine Berufung ist in Textform (§ 126b BGB) innerhalb von 4 Wochen nach Verkündung des Ausschlusses an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Berufungsinstanz ist das Schiedsgericht, das mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Entscheidung ist endgültig.
Das Schiedsgericht wird auf zwei Jahre, jeweils im geraden Jahr, auf Vorschlag des Gesamtvorstandes, von der Mitgliederversammlung gewählt. Es besteht aus drei Mitgliedern: einem Obmann und zwei Beisitzern. Gleichzeitig müssen zwei Ersatzbeisitzer gewählt werden.
Gewählt werden können Mitglieder, die volljährig sind.
Das Schiedsgericht hat folgende Aufgaben:
- Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss,
- Entscheidung über Gnadengesuche,
- Durchführung von Ehrenverfahren.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt, gegen einen Vorstandsbeschluss gehandelt oder sich vereinsschädigend verhalten hat. Nach Austritt, Streichung oder Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
Die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen (z. B. Rückgabe von Vereinseigentum, Zahlung des restlichen Beitrages) sind von einem ausgeschiedenen Mitglied voll zu erfüllen.
Für das Schiedsgericht gilt analog die Rechtsverordnung des DSV.
§ 8
Die Mitgliedschaft berechtigt:
- zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der, gemäß Satzung, der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.
- zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins.
- zur ordnungsgemäßen Benutzung vereinseigener Anlagen.
- zum bevorrechtigten Bezug von Eintrittskarten für Veranstaltungen des Vereins.
Stimmberechtigt sind Mitglieder des Vereins, die volljährig sind.
§ 9
Der Verein erhebt angemessene Beiträge. Beitragshöhe und Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Es bestehen folgende Beitragsklassen:
- Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
- Erwachsene (nach dem vollendeten 18. Lebensjahr)
- Geschwister (vollendet ein Geschwisterteil das 18. Lebensjahr, dann muss für diesen der Erwachsenenbeitrag gezahlt werden)
- Ehepaare
- Familien (Kinder sind im Familienbeitrag nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eingeschlossen)
Der geschäftsführende Vorstand kann auf schriftlichen Antrag hin Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrages gewähren.
Ehrenmitglieder und Mitglieder nach Vollendung 50jähriger Vereinszugehörigkeit können auf eigenen Antrag beitragsfrei geführt werden
§ 10
Organe des SV Poseidon Hamburg e.V. sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand
- der hauptamtliche Geschäftsführer
- die ständigen Ausschüsse
- das Schiedsgericht
§ 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
§ 12
Die Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens bis zum 30. Juni statt. Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied.
Tagungsort und Tageszeitpunkt bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Termin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform (§ 126b BGB) vorzunehmen
§ 13
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit unter Angabe der Gründe und Bekanntgabe der Tagesordnung auf Beschluss des Gesamtvorstandes einberufen werden, wenn ein von mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitgliedern unterschriebener in Textform (§ 126b BGB) begründeter Antrag beim geschäftsführenden Vorstand vorliegt.
§ 14
Ablauf der Mitgliederversammlung:
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so übernimmt den Vorsitz ein vom 1. Vorsitzenden in Textform (§ 126b BGB) bestimmtes anderes Vorstandsmitglied
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte.
- Anträge von Mitgliedern werden in der Mitgliederversammlung unter Punkt „Verschiedenes“ behandelt. Bedingung ist, dass sie in Textform (§ 126b BGB) mindestens 14 Tage vor dem Termin beim Vorstand liegen
§ 15
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.
- Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, des Rechenschafts- und Kassenberichtes, sowie Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (siehe § 9).
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle anderen ihr vom geschäftsführenden Vorstand unterbreiteten Anträge, sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Beschlussfassung über eine Zweckänderung oder Auflösung des Vereins.
§ 16
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 17
Der Gesamtvorstand besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand:
- Erster Vorsitzender
- 2 stellvertretende Vorsitzende
- Erster Schatzmeister
- Zweiter Schatzmeister
- Schwimmwart
- Wasserballwart
- Jugendwart
sowie dem:
- Ersten Schriftwart
- Zweiten Schriftwart
- Fachwart für Medienarbeit (Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)
- Redakteur der Vereinszeitung
- Stellvertretenden Jugendwart
- Freizeitwart
- Sprecher der Ausschüsse
Jugendwart und stellvertretender Jugendwart werden von der Jugendvollversammlung des Vereins gewählt; und zwar wie folgt:
- Der Jugendwart in den Jahren mit gerader Endzahl,
- der stellvertretende Jugendwart in den Jahren mit ungerader Endzahl.
Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in der weiblichen Form.
§ 18
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:
- Bestellung und Abberufung des hauptamtlichen Geschäftsführers. Dieser ist zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes, mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
- Berufung und Entlassung:
- Der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes.
- Der ständigen Ausschüsse:
- Finanz- und Planungsausschuss
- Festausschuss
- Wahrung aller Aufgaben, die nicht durch die Satzung den ständigen Ausschüssen oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Der geschäftsführende Vorstand genehmigt den Haushaltsplan des Vereins auf Vorschlag des Finanz- und Planungsausschusses.
- Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt Ehrungen an Mitgliedern und Nichtmitgliedern vorzunehmen.
Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten.
§ 19
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Jahren mit gerader Endzahl werden der 1. Vorsitzende und der 2. Schatzmeister, in den Jahren mit ungerader Endzahl die übrigen in § 17 aufgeführten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes endet mit dem Schluss des auf der Wahl folgenden zweiten Geschäftsjahres. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Gewählt werden können nur Mitglieder, die volljährig sind.
Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Wenn es die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt, erfolgt eine geheime Wahl mit Stimmzetteln. Tritt der geschäftsführende Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so hat der 1. Vorsitzende unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Neuwahl einzuberufen.
Bis zur Durchführung der Wahl hat der geschäftsführende Vorstand die Geschäfte des Vereins weiterzuführen. Die Tätigkeit der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen können durch Beschluss des Gesamtvorstandes erstattet werden.
§ 19a
Vergütung für die Vereinstätigkeit
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Gesamtvorstand.
- Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Personen mit Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 20
Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 21
Lehnt der geschäftsführende Vorstand Vorlagen von Fachausschussbeschlüssen ab, so sind die betreffenden Vorlagen unter Angabe von Gründen an den Fachausschuss zurückzugeben. Lehnt der geschäftsführende Vorstand eine zweite Vorlage eines bereits einmal abgelehnten Fachausschussbeschlusses wiederum ab, so ist der Gesamtvorstand einzuberufen. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 22
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassen- und Rechnungsprüfer, sowie zwei Stellvertreter. Mindestens einer der beiden Prüfer soll Fachmann auf dem Gebiet der Buchführung, des Steuerrechts oder des Bank- und Geldwesens sein. Die Prüfer sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine unvermutete Kassenprüfung durchzuführen, sowie den Jahresabschluss festzustellen.
Über jede Prüfung und über die Festlegung des Jahresabschlusses muss ein Protokoll vorgelegt werden.
Die Prüfer sind befugt, alle erforderlichen Unterlagen einzusehen.
§ 23
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erhält seine Mittel im allgemeinen durch Beiträge und Spenden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Etwaige Gewinne sind als Kassenüberschuss auf das neue Geschäftsjahr zu übertragen und in den entsprechenden Haushaltsplan aufzunehmen.
§ 24
Für die Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der auf der Mitgliederversammlung gültigen abgegebenen Stimmen notwendig.
Satzungsänderungen können von jedem Mitglied beantragt werden. Sie müssen spätestens bis zum 31.12. jeden Jahres in Textform (§ 126b BGB) dem Gesamtvorstand vorliegen.
§ 25
Es gelten die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Hamburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Der Schwimmverein Poseidon Hamburg e. V. verpflichtet sich, nach bestem Wissen und Gewissen die Prinzipien des Datenschutzes, insbesondere der Zweckbindung, Datensparsamkeit, Datenvermeidung, Transparenz sowie der Erforderlichkeit zu beachten und stets nach diesen Prinzipien zu handeln.
Der Schwimmverein Poseidon Hamburg e. V. informiert seine Mitglieder entsprechend der geltenden Datenschutzgesetze und trifft geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes.
Eine Datenschutzverordnung regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten im Schwimmverein Poseidon Hamburg e. V..
§ 26
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Gesamtvorstandes. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens vier Wochen
vorher in Textform (§ 126b BGB) mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nur beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. In beiden Fällen bedarf der Auflösungsbeschluß der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Sport und Jugendpflege. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Werte oder Anteile erhalten.